Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/39c#abs-1 (1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/39c#abs-2 (2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

§ 39b § 39d